Satzung der
Unabhängigen Wählergemeinschaft
„Parteilose Kandidaten Linnichs“
(UWG-PKL)
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Vereinigung führt den Namen "Unabhängige Wählergemeinschaft parteilose Kandidaten Linnichs" (UWG-PKL). Sie hat ihren Sitz in Linnich. Sie wird in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt.
§ 2 Zweck
Zweck der UWG-PKL ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften in der Stadt Linnich. Durch Aufstellung parteipolitisch nicht gebundener Bürger zu den Kommunalwahlen will die UWG-PKL Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger der Stadt Linnich wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.
§ 3 Grundsätze
Die UWG-PKL arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf demokratischer Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Linnich. Jeder interessierte Bürger, der parteipolitisch nicht gebunden ist, kann in der UWG-PKL mitarbeiten und/oder Mitglied werden. Der Wohnsitz kann auch außerhalb von Linnich liegen. Die UWG-PKL kandidiert auf der Kommunalebene der Stadt Linnich. Eine Kandidatur auch auf Kreisebene im Kreis Düren soll möglich sein.
Näheres bestimmt das jeweils gültige Kommunalwahlgesetz.
Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder sowie Mitglieder des UWG-PKL-Vorstandes müssen Mitglieder der UWG-PKL sein.
Die UWG-PKL-Ratsmitglieder, -Ausschussmitglieder und Kreistagsabgeordnete unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die UWG-PKL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Mittel der UWG-PKL dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Aufwendungen müssen angemessen sein.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der UWG-PKL ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bun¬desrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der UWG-PKL anerkennen. Jugendliche sollten nicht jünger als 16 Jahre sein.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der UWG-PKL. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
Der Beitritt ist kostenlos. Die UWG-PKL finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann zur Beitragshöhe eine Empfehlung aussprechen. Es handelt sich um einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.
Die Mitgliedschaft in der UWG-PKL endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
1. es gegen die Satzung der UWG-PKL verstößt;
2. es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt,
3. die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der UWG-PKL interessiert ist.
Über Ausschluss und Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung durch die Mitgliederversammlung gegeben werden. Ein Ausschluss oder eine Streichung ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder der UWG-PKL haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der UWG-PKL.
§ 8 Organe
Die Organe der UWG-PKL sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der UWG-PKL. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der UWG-PKL. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 7-tägigen Ladungsfrist schriftlich. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ohne Berücksichtigung der Ladungsfrist einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen. Mitgliederversammlungen finden nach der Notwendigkeit statt. Jährlich muss eine öffentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) außerhalb der Ferienzeit NRW mit mindestens folgender Tagesordnung stattfinden:
1. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Wahl eines Protokollführers
3. Genehmigung der Tagesordnung
4. Jahresbericht des Vorsitzenden
5. Bericht des Kassierers
6. Bericht der Rechnungsprüfer
7. Wahl eines Versammlungsleiters
8. Fragen der Mitglieder zu den Berichten
9. Entlastung des Vorstandes
10. Gegebenenfalls Wahlen
11. Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
12. Verschiedenes
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmt.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/r Vorsitzenden
- dem/ stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/r Geschäftsführer/in
- dem/r stellvertretenden Geschäftsführerin
- dem/r Kassierer/in
- zwei Beisitzer/-innen
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/r Vorsitzenden
- dem/ stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/r Geschäftsführer/in
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
Seine Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Wahl des Vorstandes hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der UWG-PKL. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
Seine Verantwortlichkeit regelt der § 26 BGB.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens 3-tägiger Ladungsfrist einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Der Vorstand ist zur uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der UWG-PKL. Ihm obliegt die Verwaltung des UWG-PKL-Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die UWG-PKL mit mehr als 2.000,--EURO im Einzelfall und von Dienstverträgen mit mehr als 5.000,-- EURO im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die vorherige Zusicherung der Mitgliederversammlung. Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand in Abweichung der gerade beschriebenen Regelung ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen. Der Kassierer verwaltet die UWG-PKL-Kasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.
§ 11 Rechnungsprüfer
In jeder Jahreshauptversammlung werden für das folgende Geschäftsjahr zwei Rech-nungsprüfer gewählt. Diese dürfen nicht dem UWG-PKL-Vorstand oder dem UWG-PKL-Fraktionsvorstand angehören. Sie sollen ferner keine Familienmitglieder eines Vorstandsmitgliedes sein.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der UWG-PKL zu prüfen. Sie haben insbesondere auch die Aufgabe, konstruktive Kritik zu üben bzw. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüfer spätestens in der Jahreshauptversammlung unter schriftlicher Vorlage ihres Prüfungsberichtes.
§ 12 Beschlüsse und Abstimmungen
Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei Beschlussvorlagen und Abstimmungen. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nicht übertragbar.
§ 13 Wahlen
Wahlen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird und diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen / Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen. Die Genehmi-gung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Rechtliche Vertretung
Die UWG-PKL wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Schriftstücke die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen, sind entsprechend der Regelung der Vertretung zu unterzeichnen. Zahlungsaufträge müssen die Unterschriften des Vorsitzenden oder des Vertreters und des Kassierers tragen.
§ 17 Fördernde Mitglieder Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen zu "fördernden Mitgliedern" oder zu "Ehrenmitgliedern" berufen werden. Dies gilt auch für Personen, die außerhalb von Linnich wohnen. Sie sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch beratende Stimme.
§ 18 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der UWG-PKL beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Einladung erscheint. Bei der Auflösung der UWG-PKL ist das restliche Vermögen der "Deutschen Kinderkrebshilfe" zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19 Haftung der Mitglieder
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften mit ihrem persönlichen Vermögen nicht für durch die UWG-PKL eingegangene Verbindlichkeiten.
§ 20 Mitgliedschaft in Vereinigungen
Die UWG-PKL kann Mitglied in Vereinigungen (z.B. der UWG Kreis Düren) werden. Über Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
Im Rahmen der Zugehörigkeit zu Vereinigungen können Mitglieder der UWG-PKL für diese tätig werden und sich für diese an deren Wahlen ( z.B. Kreistagswahl) beteiligen. Die Benennung der Mitglieder aus der UWG-PKL für die Vereinigungen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann hierzu eine Empfehlung aussprechen. Für die Mitarbeit in den Vereinigungen findet § 3 entsprechende Anwendung.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Beschlussfassung in der Gründungsversammlung am 12. Juni 2009 in Linnich.